ABGB: § 879
KSchG: §§ 6, 28, 29
Im vorliegenden Verbandsverfahren wurde die bekl Bank zur Unterlassung einiger Klauseln verpflichtet, die als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt wurden bzw andere Gesetzesvorschriften verletzen. Die Klauseln betreffen ua die Einbeziehung von (weiteren) AGB über verschachtelte oder unklare Verweise sowie die Möglichkeit der Ablehnung von beabsichtigten (Bau-)Maßnahmen auf der verpfändeten Liegenschaft durch die Bank wie auch die Anrechnung von Zahlungen auf (un)besicherte Forderungen des Kreditinstituts.