VKrG: § 5
Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige Zahlen betr die Kosten eines Verbraucherkredits genannt, muss die Werbung nach dem VKrG klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen (vgl § 5 Abs 1 Z 1-5 VKrG) enthalten, ua den Sollzinssatz und ggf den Betrag der Teilzahlungen.