ABGB: § 1330
EMRK: Art 10
(Auch) Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt nicht unwahre Tatsachenbehauptungen. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Zwar sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen uU hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt; der unwahre Vorwurf, jemanden beleidigt, bedroht und denunziert zu haben, kann allerdings auch in Bewertungen von Unternehmen auf Plattformen im Internet ebenso wenig hingenommen werden wie der unwahre Vorwurf sonstiger strafbarer Handlungen. Der Grundsatz, dass (etwa) von Politikern auch iZm dem Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung uU ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird, kann nicht auf jedwedes Unternehmen übertragen werden, das am Verkehrsgeschehen teilnimmt.