Im Fall einer bescheidmäßig angeordneten Absonderung einer Person durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Quarantäne) ist den betroffenen Personen nach § 32 EpiG wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten. Die Info des BMF vom 4. 2. 2021, 2021-0.049.190, regelt die Frage, wie diese Vergütungen bei AG zu behandeln sind: Die im fortgezahlten Quarantäneentgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, anteilige Sonderzahlungen sind auf das Jahressechstel anzurechnen. Die DB-, DZ-, KommSt-Freiheit ergibt sich aus dem VwGH-Erk 84/08/0043.