Nicht nur in einem Strafverfahren, sondern auch bei Ermittlungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (hier: Ermittlungsverfahren wegen Insidergeschäften) hat eine natürliche Person das Recht zu schweigen, wenn sich aus ihren Antworten ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit oder ihre Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung ergeben könnte, die mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrt ist. Über diese Person dürfen wegen einer solchen Aussageverweigerung keine Sanktionen verhängt werden, obwohl die entsprechenden Regelungen der RL 2003/6/EG (MarktmissbrauchRL; nunmehr VO [EU] 596/2014 [MarktmissbrauchsVO]) den Ausschluss von Sanktionen in diesen Fällen nicht ausdrücklich vorsehen.