AlVG: § 9 Abs 2
Der Gesetzgeber geht in § 9 Abs 2 AlVG davon aus, dass einer arbeitslosen Person bei einer Teilzeitbeschäftigung eine Wegzeit von 1,5 Stunden (Hin- und Rückweg zusammen) jedenfalls zumutbar ist. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten, wovon bei einem Überschreiten der 1,5-Stunden-Grenze um etwa 50 % auszugehen ist, sind nur unter besonderen Umständen zumutbar.