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Grenzen des für Arbeitslose zumutbaren Arbeitsweges bei Teilzeit

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2021/114RdW 2021, 128 Heft 2 v. 19.2.2021

AlVG: § 9 Abs 2

Der Gesetzgeber geht in § 9 Abs 2 AlVG davon aus, dass einer arbeitslosen Person bei einer Teilzeitbeschäftigung eine Wegzeit von 1,5 Stunden (Hin- und Rückweg zusammen) jedenfalls zumutbar ist. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten, wovon bei einem Überschreiten der 1,5-Stunden-Grenze um etwa 50 % auszugehen ist, sind nur unter besonderen Umständen zumutbar.

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