AÜG: § 14 Abs 2
ABGB: § 1356
Entspricht das Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte nicht den Meldungen zur SV durch die Überlasserin, kann die Österreichische Gesundheitskasse den Beschäftiger trotz Zahlung aller Verpflichtungen aus der Überlassung an die Überlasserin sogleich als Bürgen zur Haftung für den Fehlbetrag an SV-Beiträgen heranziehen, wenn die Überlasserin (als Hauptschuldnerin) mittlerweile im Firmenbuch gelöscht wurde und auch eine Exekution gegen die Komplementäre der Überlassergesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von vornherein aussichtslos wäre.