RL 2014/24/EU : Art 2 Abs 1 Nr 4
EuGH, Schlussantrag von GA Manuel Campos Sánchez-Bordona 1. 10. 2020 zu C-155/19 und C-156/19 , FIGC und Consorzio Ge.Se.Av.
In den Schlussanträgen zu den noch anhängigen EuGH-Verfahren (italienischen Vorabentscheidungsersuchen) ging es um die Frage, ob ein nationaler Sportverband als Einrichtung des öffentlichen Rechts (und damit als öffentliche Auftraggeber) eingestuft werden kann. Der Generalanwalt schlägt dem EuGH vor eine solche Einstufung zu bejahen, wenn der nationale Sportverband nicht nur eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und seine Verwaltung der Aufsicht durch eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt, wie zB ein Nationales Olympisches Komitee, dem die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats diesen Status verleihen.