MarkSchG: § 10
§ 10 Abs 3 MarkSchG betrifft die Grenzen des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers und rechtfertigt freie Benutzungshandlungen durch einen Dritten.
Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich, dass ein berechtigter Grund des Markeninhabers nicht schon deshalb gegeben ist, weil die vom Wiederverkäufer betriebene Form der Werbung von derjenigen des Markeninhabers oder seiner Vertriebspartner abweicht, sondern erst dann, wenn die konkrete Art und Weise der Benutzung der Marke in der Werbung rufschädigend ist (vgl EuGH C-558/08 , Portakabin, Rn 79 f, RdW 2010/517). Das berechtigte Interesse des Markeninhabers kann nicht allein mit Blick auf werbliche Gepflogenheiten in der Branche des Wiederverkäufers beurteilt werden. Entscheidend ist vielmehr auch im Fall einer für die Branche des Wiederverkäufers unüblichen Werbeform, ob die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke tangiert ist oder eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder eine Beeinträchtigung des Rufs der Marke vorliegt.