PSG: §§ 14, 27
Antragsteller ist im vorliegenden Fall der Erststifter der Privatstiftung. Die Antragsgegner sind als Mitglieder des Stiftungsvorstands der Privatstiftung eingetragen; Erstantragsgegner ist der Zweitstifter. In der Stiftungsurkunde ist festgehalten, dass die Neu- bzw Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands (Nachfolgemitglieder) zu Lebzeiten der beiden Stifter nur durch diese erfolgt. Die Bestellung erfolgt durch die beiden Stifter gemeinsam mit einstimmigem Beschluss. Darüber hinaus können die Mitglieder des Stiftungsvorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit mit sofortiger Wirkung vom jeweils Bestellungsberechtigten und vom Firmenbuchgericht abberufen werden.