FBG: § 19
GmbHG: §§ 36, 40, 41
Nach stRsp des OGH spricht der weite Wortlaut des § 41 GmbHG dafür, dass sowohl Einberufungs- als auch Ankündigungsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam machen. Auch Koppensteiner/Rüffler (GmbHG3§ 41 Rz 21) sehen Einberufungs- und Ankündigungsmängel als anfechtbare Beschlüsse, es sei denn, es wären die Voraussetzungen verwirklicht, von denen die Rsp die Annahme eines "Scheinbeschlusses" abhängig macht; solche Mängel führten dann zur Nichtigkeit gleichwohl gefasster Beschlüsse (Rz 10). Dies steht auch im Einklang mit der Systematik des GmbHG: Über § 40 und eine normzweckentsprechende Fixierung des Beginns der Klagefrist nach § 41 Abs 4 lässt sich sicherstellen, dass Gesellschafter, deren Anspruch auf Beteiligung am Willensbildungsprozess der Versammlung beeinträchtigt wurde, den Beschluss zu Fall bringen können (Rz 10).