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Die neue EU-Verordnung für Crowdfunding-Dienstleister

WirtschaftsrechtLorenz Marek, LL.M./Dr. Oliver VölkelRdW 2021/84RdW 2021, 91 Heft 2 v. 19.2.2021

Die EU-Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen (ECSP-VO)11VO 2020/1503/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 10. 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der VO 2017/1129/EU und der RL 2019/1937/EU , ABl L 2020/347, 1. Der Begriff "ECSP" steht für "European Crowdfunding Service Provider" aus der EN-Sprachfassung der ECSP-VO. Die deutsche Sprachfassung verwendet den Begriff der "Schwarmfinanzierung" anstelle von "Crowdfunding". trat am 10. 11. 2020 in Kraft und wird nach Ablauf einer einjährigen Übergangsfrist ab dem 10. 11. 2021 anzuwenden sein. Durch die ECSP-VO wird ein harmonisierter EU-Rechtsrahmen geschaffen, der Crowdfunding-Dienstleistern die grenzüberschreitende Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen mittels "Europäischen Passes" ermöglicht. Die Aufnahme von "echten" Krediten in das Repertoire der Crowdfunding-Instrumente wird Dienstleistern die Erschließung neuer Geschäftsfelder ermöglichen. Vice versa benötigen Dienstleister zukünftig eine Zulassung und werden einer laufenden Aufsicht unterstellt. Der folgende Beitrag skizziert die Eckpunkte des neuen Rechtsrahmens für Crowdfunding-Dienstleister und zeigt den Handlungsbedarf für den österreichischen Gesetzgeber auf.

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