Es liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass Informationen über zahlreich andrängende Geschädigte für den Versicherer notwendig sind, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung der Versicherungsfälle treffen zu können. Es reicht in einer solchen Situation nicht aus, einfach untätig zu bleiben und sich darauf zurückziehen, aufgrund fehlender finanzieller, technischer und personeller Mittel keine Informationen erteilen zu können. Wird dem Versicherer nicht einmal die aktive Bereitschaft zur Bereitstellung einfachster Informationsmöglichkeiten bekundet - wie etwa die Weiterleitung aller verfügbaren Dokumentationen der betreffenden Geschäftsfälle, die Bekanntgabe der tätig gewesenen Vermittler, die Übermittlung der gerichtlichen Schriftstücke und sonstiger Korrespondenz -, dann liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor. OGH 25. 11. 2020, 7 Ob 181/20y.