Freiwillige Abfertigungen, die in Sozialplänen vereinbart werden, sind innerhalb der durch § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 vorgegebenen Grenzen steuerlich absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag der betroffenen Arbeitnehmer unter das Regime der "Abfertigung alt" fällt oder nicht. Für die Abzugsfähigkeit gilt allerdings die Betragsbeschränkung des § 67 Abs 6 (also je nach Dauer der Dienstzeit maximal bis zum 15-Fachen des bisherigen laufenden Monatsbezugs, jedenfalls nicht mehr als das 45-Fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). - VwGH 7. 12. 2020, Ro 2020/13/0013.