BUAG: §§ 2, 21
Für die Beurteilung, ob Baueisenbiegerarbeiten in den Anwendungsbereich des BUAG fallen und somit in der Folge Zuschläge zum Lohn anfallen, ist entscheidend, dass die Arbeiten "für Bauten" ausgeübt werden, nicht aber für die standardisierte reine Produktion von Baustoffen bzw Baumaterial in großer Zahl für den Markt.