ASVG: § 4 Abs 4
VO (EWG) 1408/71: Art 13, Art 14
Nach der allgemeinen Regel des Art 13 Abs 2 der VO (EWG) 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Übt eine Erwerbstätige ihre Tätigkeit somit an ihrem Wohnsitz in Spanien aus, ist auch Spanien der für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständige Mitgliedstaat. Dies steht der Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem ASVG entgegen.