BEinstG: § 8 Abs 2, § 13 Abs 2
Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf von einem Dienstgeber grds erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice zugestimmt hat. Da das Gesetz eine Stimmenthaltung bei der Abstimmung im Behindertenausschuss nicht vorsieht, ist eine solche - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides - unzulässig: