ABGB: § 1409
KV-Hotel- und Gastgewerbe: Punkt 7 lit e
Macht ein AN Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der kollektivvertraglichen Verfallsfrist erst nach dem Übergang des Betriebes auf den neuen AG und nur gegenüber dem bisherigen AG (Betriebsübergeber) geltend, nicht aber gegenüber dem Betriebserwerber und nunmehrigen AG, wirkt die Geltendmachung der Ansprüche auch nur im Verhältnis zwischen dem AN und dem Übergeber. Erfolgt keine Geltendmachung auch gegenüber dem Betriebserwerber innerhalb der Verfallsfrist, sind die Ansprüche gegenüber dem Betriebserwerber verfallen.