UWG: §§ 26a ff
Mit der UWG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/109) wurden besondere Vorschriften erlassen, um den Geheimnisschutz auch im zivilgerichtlichen Verfahren zu gewährleisten (§§ 26a ff UWG). § 26h UWG sieht vor, dass die Information, die nach Behauptung ihres Inhabers ein Geschäftsgeheimnis ist, im Verfahren zunächst nur so weit offenzulegen ist, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen.