ÜbG: § 29
ZPO: §§ 192, 528
Hängt die Entscheidung in einem zivilgerichtlichen Verfahren von der Entscheidung einer Vorfrage nach dem ÜbG ab, hat das Gericht gem § 29 Abs 2 ÜbG das Verfahren zu unterbrechen und einen Feststellungsbescheid der Übernahmekommission betreffend die Vorfrage herbeizuführen. Parteien des Feststellungsverfahrens sind die Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, der Bieter und die Zielgesellschaft. An den Bescheid, der über die Vorfrage abspricht, ist das Gericht gebunden.