GmbHG: §§ 8, 25, 61
Auch der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten. Bei (schuldhafter) Verletzung der Treuepflicht - die auch bei der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung besteht - sind Schadenersatzansprüche denkbar.