ABGB: §§ 1002 ff
Anscheinsvollmacht darf nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. Der Anschein, der die Vertretungsmacht begründet, hat also nicht vom Vertreter auszugehen, sondern von einem Verhalten des Vertretenen.