Nachdem das Mindest-Stammkapital einer GmbH seine Rolle als Haftungsfonds für die Gläubiger weitgehend eingebüßt hat und voraussichtlich sogar wieder auf 10.000 € herabgesetzt wird, gibt es keine sachliche Rechtfertigung mehr, Personengesellschafte(r)n die beschränkte Haftung zu verwehren. Hinzu kommt, dass mit der GmbH & Co KG ohnehin bereits faktisch eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung besteht. Der Gesetzgeber sollte daraus die Konsequenzen ziehen und eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung einführen. Zusätzlich sollte eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung geschaffen werden, die ähnlich wie eine Personengesellschaft mbH aufgebaut ist und die Rolle einer Ein-Personen-Personengesellschaft mbH erfüllt.