Nach Ansicht des Generalanwalt steht dem Fluggast bei Landung auf einem anderen Zielflughafen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zu, sofern der Fluggast wegen dieser Umleitung den ursprünglich gebuchten Zielflughafen - oder anderen nahegelegenen, mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort - mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht.