Ob eine gemischte Schenkung als entgeltliches oder als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen ist, hängt vom Hauptzweck und Gesamtcharakter des Geschäfts ab. Wesentlich für eine Schenkung ist das subjektive Element des "Bereichernwollens", auf welches aus objektiven Umständen zu schließen ist. Erreicht die Gegenleistung zumindest 75 % des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft, ist jedenfalls von Entgeltlichkeit auszugehen. - VwGH 16. 11. 2021, Ro 2020/15/0015.