VO (EU) 1308/2013 : Art 103
Geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) werden gegen Handlungen geschützt, die sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen beziehen.
Eine (widerrechtliche) "Anspielung" iSd Art 103 Abs 2 Buchst b VO (EU) 1308/2013 [über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ...] setzt nicht voraus, dass das Erzeugnis, das unter eine g.U. fällt (hier: Champagne), und das Erzeugnis bzw die Dienstleistung, die von dem streitigen Zeichen erfasst sind (hier: CHAMPANILLO - "kleiner Champagner"), identisch oder ähnlich sind. Sie ist dann gegeben, wenn die Verwendung eines Namens beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang zwischen diesem Namen und der g.U. herstellt. Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs kann sich aus mehreren Umständen ergeben, insb dem teilweisen Einschluss der geschützten Bezeichnung, der klanglichen und visuellen Nähe der beiden Namen und der daraus resultierenden Ähnlichkeit und - selbst wenn diese Umstände nicht vorliegen - aus der inhaltlichen Nähe zwischen der g.U. und dem in Rede stehenden Namen oder einer Ähnlichkeit zwischen den unter diese g.U. fallenden Erzeugnissen und den von diesem Namen erfassten Erzeugnissen oder Dienstleistungen.