RL 2014/24/EU : Art 18, Art 56, Art 57, Art 58
VO (EG) 1013/2006 : Art 2, Art 3
Aus Art 56 Abs 1 Buchst b, Art 57 und Art 58 RL 2014/24/EU (VergabeRL) ergibt sich, dass öffentliche Auftraggeber nur qualitative Eignungskriterien als Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren vorschreiben dürfen. Dabei handelt es sich um die Kriterien gem Art 58 Abs 2-4 VergabeRL, die die Befähigung zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.