ABGB: §§ 914 f
GmbHG: § 28
Bei Abweisung des Antrags der Gesellschaft auf Löschung einer Gesellschafterin als Prokuristin ging das RekursG davon aus, dass die Gesellschaft die Löschung der Prokura lediglich als Folge deren Ausscheidens als Gesellschafterin anstrebte, diese Voraussetzung aber gerade nicht erfüllt war: Das Abtretungsanbot der Gesellschafterin bezog sich auf den Geschäftsanteil an der ursprünglichen Gesellschaft, die nach Abspaltung des operativen Betriebs und dessen Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine neu gegründete Gesellschaft zwar noch die ursprüngliche Firmenbuchnummer trägt, aber nicht mehr dieselbe ist; diese massive Veränderung der Verhältnisse sei im Zeitpunkt der Anbotslegung nicht vorhersehbar gewesen und störe die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, wodurch die Geschäftsgrundlage für das Abtretungsanbot weggefallen sei. Das Beharren des Mitgesellschafters auf dessen gültigen Bestand verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Damit setzt sich der Revisionsrekurs mit keinem Wort auseinander und der OGH sieht auch keine aufzugreifende Fehlbeurteilung darin, dass das RekursG bei der vorliegenden Sachlage von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen der begehrten Eintragung des Gesellschafterwechsels und der Löschung der Prokura ausging: Das Firmenbuchgesuch auf Löschung der Prokura verweist nur auf den Wechsel in der Gesellschafterstellung und enthält entgegen § 28 Abs 2 GmbHG nicht einmal einen ausdrücklichen Widerruf der Prokura.