In einer aktuellen Entscheidung zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (siehe RdW 2020/392) hat der EuGH nun klargestellt, dass die österreichische Regelung des § 10 Abs 2 UrlG, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts nicht gebührt, unionsrechtswidrig ist: Art 7 RL 2003/88/EG (ArbeitszeitRL) und Art 31 Abs 2 GRC (EU-Grundrechte-Charta) gewährleisten ein Grundrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub. Dieses beinhaltet auch den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den Jahresurlaub, den der AN vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art 7 Abs 2 ArbeitszeitRL nicht maßgeblich. Somit steht AN auch im Falle eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund eine Urlaubsersatzleistung für den offenen Resturlaub zu. EuGH 25. 11. 2021, C-233/20 , job-medium.