Kostenersätze gem § 26 EStG 1988 kürzen grundsätzlich die jeweiligen Pauschbeträge. Mit einer Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten durch BGBl II 2021/500 wurde nun geregelt, dass ab 2021 Kostenersätze nach § 26 Z 9 EStG (Homeoffice-Pauschale) davon ausgenommen sind und die Pauschbeträge somit nicht kürzen. Weiters wurde normiert, dass ab 2021 neben diesen Werbungskostenpauschalen zusätzlich jene Werbungskosten geltend gemacht werden können, die ohne Anrechnung auf das allgemeine Werbungskostenpauschale abgesetzt werden können, wie zB Pflichtbeiträge zur SV, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, Pendlerpauschale, Arbeitnehmerbeiträge zu Werksverkehr, Rückzahlung von Einnahmen, Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar oder Differenzwerbungskosten iZm Homeofficepauschale.