Die Bekl setzte die Versicherungsnehmerin zwar erst mit der Übermittlung der Polizze und damit bei Vertragsabschluss über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG aF (idF BGBl I 2006/95) in Kenntnis, Beginn und Ende der Rücktrittsfrist wurden durch diese verspätete Belehrung jedoch nicht berührt, knüpfen diese doch gem § 165a Abs 1 VersVG aF an die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags. Dass der Versicherungsnehmerin die Überlegungsfrist vor Übersenden der Polizze verkürzt wurde, ist unerheblich. Die ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht erstmals in der Polizze nahm der Versicherungsnehmerin somit nicht die Möglichkeit, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei bereits zuvor mitgeteilter zutreffender Information auszuüben. Es liegt daher keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts vor, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.