Der VwGH1 erkennt, dass eine Schadenersatzzahlung, die ein Dienstnehmer aufgrund von rechts- oder vertragswidrigem Verhalten an den Dienstgeber als Ausgleich für eine über den Dienstgeber verhängte Strafe leistet, als Werbungskosten abzugsfähig ist, sofern ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht. Ein solcher wird dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen aus beruflichen Gründen veranlasst war. Grds unschädlich für Zwecke der Beurteilung der Ab-