UWG: § 2
Der OGH hegt im vorliegenden Sicherungsverfahren keine Bedenken gegen die Beurteilung des RekursG:
Nach Ansicht des RekursG hat die Werbeaussage "Stoppt das Schwitzen" zwar auch marktschreierischen Charakter, enthält aber - in einer Gesamtbetrachtung etwa mit den begleitenden Bildern - dennoch den vom Publikum erwarteten Tatsachenkern, das Deodorant der Bekl reduziere die Schweißbildung in einem erheblichen Ausmaß, das sich der gänzlichen Unterbindung von Schweißbildung zumindest annähere. Ob eine Schweißreduktion von 25-50 % ohnehin "signifikant" sei oder dem erwarteten Tatsachenkern nicht gerecht wird, ist eine (Rechts-)Frage des Einzelfalls, die keiner weiteren Feststellungen bedarf und die das RekursG im Rahmen der Rsp dahin löste, dass eine Schweißreduktion maximal zur Hälfte der durch die Werbeaussagen ausgelösten Tatsachenerwartung nicht gerecht wird.