Mit BGBl I 2021/174 wurde eine umfassende Novelle des LSD-BG kundgemacht (siehe dazu Schrank, RdW 2021/415). Diese Gesetzesnovelle wurde aber auch dafür genutzt, iZm der Bildungskarenz in § 11 Abs 2 AVRAG klarzustellen, dass Zeiten einer Bildungskarenz bei Rechtsansprüchen des/der AN, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, weiterhin außer Betracht bleiben. Diese Klarstellung wurde durch die Änderung des § 15f Abs 1 MSchG durch BGBl I 2019/68 notwendig, wonach die Elternkarenz bei dienstzeitabhängigen Rechtsansprüchen nunmehr bis zur gesetzlich festgelegten maximalen Dauer angerechnet wird. Da es hinsichtlich der Anrechnungsbestimmungen der Bildungskarenz zu keiner inhaltlichen Änderung der bisherigen Rechtslage kommen soll, bedarf es - aufgrund des Verweises auf § 15f Abs 1 MSchG in § 11 Abs 2 AVRAG - einer Zitatanpassung und Umformulierung des Gesetzestextes.