Hat der GmbH-Geschäftsführer Forderungen aus der Erbringung von Leistungen an die GmbH, kann aus steuerlicher Sicht ein Zufluss an den Geschäftsführer iSd § 19 EStG, also eine steuerpflichtige Einnahme, unter bestimmten Voraussetzungen auch angenommen werden, ohne dass ein Geldfluss erfolgt. - VwGH 6. 7. 2020, Ra 2018/13/0074.