UWG: §§ 1, 2
Die Bekl - mit Sitz in der Schweiz - betreibt eine Internetplattform zum An- und Verkauf von Tickets für diverse Veranstaltungen. Mit ihrer Website stellt sie einen Online-Marktplatz für einen sekundären Ticketmarkt zur Verfügung. Dies bedeutet, dass Tickets von registrierten Usern (als Verkäufer) an Kunden weiterverkauft werden. Die Rechtsauffassung der Bekl, für ihre Online-Vermittlungstätigkeit sei mangels wesentlicher Teiltätigkeiten in Österreich keine Gewerbeberechtigung nach der österreichischen Gewerbeordnung erforderlich, kann mit guten Gründen vertreten werden. Der vorgeworfene Rechtsbruch liegt damit nicht vor.