Gem § 12 Abs 14 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, "wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft". Art 6 Abs 1 UStG enthält eine analoge Regelung betreffend den Entfall der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.