KV-Universitäten: § 49
AEUV: Art 45 Abs 1
Mit Beschluss des Rektorats der Universität Wien vom 8. 11. 2011 beschloss die Universität, einschlägige Vordienstzeiten von Senior Lecturers/Postdocs bei der Festlegung ihrer Gehaltseinstufung nach dem KollV-Universitäten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren anzurechnen, ohne insoweit zwischen in Österreich zurückgelegten Zeiten und im Ausland zurückgelegten Zeiten zu unterscheiden. Gemäß dem KollV sind unter einschlägiger Berufserfahrung "tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen" zu verstehen, sodass diese Definition nicht nur frühere Betätigungen umfasst, die gleichwertig oder gar identisch mit denjenigen sind, zu denen der AN im Rahmen seiner Tätigkeit an der Universität Wien gehalten ist, sondern auch alle anderen Arten von Betätigungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit schlicht nützlich sind, wie außeruniversitäre Tätigkeiten und Praktika.