ABGB: §§ 914 f
EO: § 381
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zunächst nur einen Teil der Anteile an der Erstantragsgegnerin erworben (über den Kauf der restlichen Aktien entstand in der Folge Streit). Punkt 7.1 des Aktienkaufvertrags enthält die Verpflichtung der Mehrheitsgesellschafterin, (i) bestimmte - nachfolgend aufgezählte - Handlungen zu unterlassen, soweit es sich um eine Handlung handelt, die ein Mehrheitsgesellschafter direkt unterlassen kann, und (ii) die Geschäftsführung der Unternehmen anzuweisen, (a) ihre Handlungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit durchzuführen und (b) bestimmte Handlungen zu unterlassen. Nach dem vom ErstG als bescheinigt angenommenen Sachverhalt trat die Erstantragsgegnerin dem Vertrag als zusätzliche Partei bei.