KSchG: §§ 27d, 28, 29
Der OGH hat zwei Klauseln als intransparent nach § 27d Abs 4 KSchG bzw § 27d Abs 1 Z 6 iVm § 27 d Abs 4 KSchG beurteilt. Die eine Klausel betrifft die Angabe des Tagessatzes des Fonds Soziales Wien ohne Offenlegung, dass eine weitere Aufschlüsselung durch diesen nicht erfolgte, und ohne Darlegung der bestehenden landesrechtlichen Regelungen über seine Leistungen. Die andere sieht die uneingeschränkte Verpflichtung des Heimbewohners zur Zahlung der Differenz vor, die infolge Nichtzahlung durch den