VO (EG) 261/2004: Art 6, Art 7
EuGVVO: Art 5, Art 15, Art 16, Art 17
Ein Fluggast eines um mindestens drei Stunden verspäteten Fluges kann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichszahlung nach den Art 6 und 7 VO (EG) 261/2004 [über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen …] erheben, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde und der fragliche Flug Bestandteil einer Pauschalreise iSd RL 90/314/EWG [über Pauschalreisen; nunmehr RL (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen …] ist.