Der Gewinnanspruch sichert dem Gesellschafter seine Teilhabe am Erfolg und ist daher facettenreicher Gegenstand der Beratungspraxis. Besonders konfliktträchtig ist die Entscheidung über die Gewinnverwendung, wenn Ausschüttungsinteressen auf Thesaurierungsinteressen prallen. Führen unterschiedliche Vorstellungen zu einer Blockade der Gewinnausschüttung, taucht regelmäßig die Frage auf, ob und wie der Gewinnanteil klageweise einbringlich gemacht werden kann. Antworten auf diese Frage gibt 6 Ob 219/19b.