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Zur (Un-)Beweglichkeit von Bitcoins

WirtschaftsrechtFlorian Dafinger, LL. M.11Der vorliegende Artikel spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider.RdW 2020/422RdW 2020, 591 Heft 8 v. 24.8.2020

Die Literatur ist übereinstimmend der Ansicht, dass Bitcoins als bewegliche Sachen anzusehen sind.22 Völkel, Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 385 (387); Forgó in Forgó/Zöchling-Jud, Das Vertragsrecht des ABGB auf dem Prüfstand: Überlegungen im digitalen Zeitalter, 20. ÖJT Band II/1 (2018) 336; Steinhauser/Egger, Jahrbuch Bilanzsteuerrecht 2018 (2018) 31 (40); Fleißner, Eigentum an unkörperlichen Sachen am Beispiel von Bitcoins, ÖJZ 2018, 437 (438). Im Rahmen des Beitrags wird klar, dass eine Einordnung von Bitcoins als bewegliche Sachen letztlich zwar möglich ist, allerdings nicht ohne Weiteres. Wie sich zeigen wird, ist die Frage nach der Beweglichkeit von Bitcoins komplexer, als es scheint.

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