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Die Risikotragung bei Bauwerkverträgen gemäß ÖNORM B 2110 und ÖNORM B 2118

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. i.R. Dr. DDr. h.c. Helmut KoziolRdW 2020/420RdW 2020, 580 Heft 8 v. 24.8.2020

zuvor abrufbar unter: RdW_digitalOnly 2020/22

Die Risikotragung bei Bau-Werkverträgen ist derzeit wegen der Verzögerung und Erschwerung der Ausführung infolge der Corona-Pandemie höchst aktuell. Das ABGB enthält zwar eine Regelung in § 1168; für Bauverträge sind allerdings die erheblich abweichenden ÖNORMEN B 2110 und B 2118 von größerer Bedeutung, da diese meist den Verträgen zugrunde gelegt werden.

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