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Die Risikotragung bei Bau-Werkverträgen ist derzeit wegen der Verzögerung und Erschwerung der Ausführung infolge der Corona-Pandemie höchst aktuell. Das ABGB enthält zwar eine Regelung in § 1168; für Bauverträge sind allerdings die erheblich abweichenden ÖNORMEN B 2110 und B 2118 von größerer Bedeutung, da diese meist den Verträgen zugrunde gelegt werden.