Art 22 Abs 2 Übereinkommen von Montreal (MÜ) sieht einen Haftungshöchstbetrag vor, den ein Luftfahrtunternehmen einem Reisenden bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung eines aufgegebenen Gepäckstücks schuldet, für das keine besondere Erklärung über das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort abgegeben wurde. Für das vorlegende spanische Gericht war fraglich, ob bei (nachgewiesenem) Verlust des Reisegepäcks - als schwerster Fall der vorgesehenen Fälle - dem Reisenden immer und in jedem Fall der Entschädigungshöchstbetrag zuzusprechen ist oder die Entschädigung vom Gericht je nach den gegebenen Umständen bemessen werden kann. Dazu hält der EuGH fest, dass der Haftungshöchtsbetrag gem Art 22 Abs 2 MÜ eine Obergrenze für die Entschädigung darstellt, die dem Reisenden nicht automatisch und pauschal zusteht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, innerhalb dieser Grenze den Entschädigungsbetrag im konkreten Fall zu bestimmen. EuGH 9. 7. 2020, C-86/19 , Vueling Airlines; zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.