Zwar legen die Gesetzesmaterialien nahe, dass die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs 2a EStG 1988 auch Personengesellschaften erfassen soll, die durch die Produktion von Filmen (nicht aktivierbare) immaterielle Wirtschaftsgüter herstellen. Die vom Gesetzgeber gewählte Gesetzesformulierung schließt dies aber aus. - VwGH 14. 5. 2020, Ro 2020/13/0003.