ASVG: § 176 Abs 1, Abs 4
AEUV: Art 21
Gem § 176 Abs 1 Z 2 ASVG sind solche Unfälle den Arbeitsunfällen grds gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder einem Rettungsversuch ereignen. Gem § 176 Abs 4 ASVG gilt ein derartiger Unfall aber auch dann als Arbeitsunfall, wenn er sich auf dem Gebiet eines Nachbarstaats der Republik Österreich ereignet hat und die tätig werdende Person österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat. Ereignet sich ein solcher Unfall (hier: mit tödlichem Ausgang für den Lebensretter, der als Teilnehmer einer Gruppenreise einem anderen Reiseteilnehmer das Leben retten wollte) aber nicht in einem Nachbarstaat Österreichs, sondern im entfernteren EU-Ausland (hier: Portugal), so besteht kein Unverfallversicherungsschutz und stehen der Witwe und den Kindern des Verunfallten keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem ASVG (hier: Witwenrente, Waisenrente) zu.