EFZG: § 5
Wird ein Arbeiter während des Krankenstandes wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 82 lit b GewO 1859 entlassen, führt dies nicht zur Verlängerung des Entgeltfortzahlungsanspuchs über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Diese Rechtsfolge des § 5 EFZG setzt voraus, dass der Arbeiter "ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen" wurde.