UrlG: § 10 Abs 2
RL 2003/88/EG : Art 7 Abs 2
Gem § 10 Abs 2 UrlG gebührt einem AN keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt. Auch wenn der OGH dazu tendiert, dass die österreichische Regelung unionsrechtlich unbedenklich ist, hat er den EuGH ersucht, in einem Vorabentscheidungsverfahren über die Vereinbarkeit des § 10 Abs 2 UrlG mit dem Unionsrecht zu entscheiden.