Ein internes Hinweisgebersystem hat auch eine betriebsverfassungsrechtliche Komponente, wobei diese Thematik bisher durch die Datenschutzbehörde und nicht durch Gerichte thematisiert wurde. Die DSB forderte in mehreren Entscheidungen1 bei der Registrierung von Hinweisgebersystemen eine Betriebsvereinbarung, ohne sich auf die Art derselben iSd ArbVG festzulegen, und auch der VwGH2 beschäftigte sich mit dieser Frage. Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu diesem Thema sind nicht veröffentlicht. Im betriebsratslosen Betrieb registrierte die DSB derartige Systeme nur bei Vorliegen einer Zustimmung der Arbeitnehmer iSd § 10 Abs 1 AVRAG.3